Mietrecht

27.02.08 · 1 Kommentar

Wer in Spanien zur Miete wohnen will, sollte unbedingt auf einem schriftlichen Mietvertrag bestehen – denn auch die formfreie, mündliche Version ist erlaubt. Auf der sicheren Seite sind Mieter und Vermieter mit notariell beglaubigten Verträgen, um den Vertrag auch ins Grundbuch einzutragen. Aufpassen sollte man bei den Fristen, die Mieter und Vermieter frei festlegen können. Ist das Mietverhältnis auf bis zu fünf Jahre befristet, verlängert sich der Vertrag nach Ende der Laufzeit automatisch um ein Jahr, bis fünf Jahre erreicht sind. Will der Vermieter den Wohnraum nach einer gewissen Zeit nutzen, darf er das bei Vertragsabschluss anmerken – muss das betreffende Domzil dann aber auch selber beziehen. Wer also als Vermieter auftreten möchte, sollte sich darüber im klaren sein, dass er in Spanien unter Umständen die schlechteren Karten und einiges zu beachten hat – unliebsame Mieter können fast nur dann außerhalb der Fristen gekündigt werden, wenn sie grob gegen die Vertragsbestimmungen verstoßen. Dies gilt natürlich auch, wenn man ein Haus mit bereits vermieteten Wohnungen kauft – die Verträge bestehen zu ihren ursprünglichen Bedingungen weiter.
Die in Deutschland übliche Mietminderung bei bestimmten Mängeln gibt es in Spanien übrigens nicht – hier steht dem Mieter nur das Recht der außerordentlichen Kündigung zu. Ob als Mieter oder Vermieter – in Vertragsfragen einen Anwalt oder Notar zu Rate zu ziehen, empfiehlt sich in jedem Fall.

Tags: Mietrecht

1 Antwort bis jetzt ↓

  • 1 Ulrike Meyer // Mrz 19, 2008 at 12:36

    Hallo,
    bin auf der Suche nach einem Standardmietvertrag auf spanisch. Gibt es soetwas überhaupt oder sind alle Vertragsbestandteile frei verrhandelbar. Muss der Vertrag immer durch eine gestoria oder einen Notar aufgesetzt werden oder kann man mit dem Vermieter direkt einen schriftl. Vertrag machen ?
    Danke + Gruss
    Ulrike

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